Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem WOW – World of Women Fitnessclub (nachfolgend „Fitnessclub“) und den Mitgliedern (nachfolgend „Mitglied“). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Die Regelungen dieser AGB über Zutritt, persönliche Zutrittsberechtigung, Transponder, Identifikation, Sicherheit und Hausordnung gelten entsprechend auch für sonstige zur Nutzung des Fitnessclubs berechtigte Personen, insbesondere Nutzerinnen von Urban Sports Club, EGYM Wellpass, Wellhub und Hansefit, soweit diese Regelungen wirksam in das jeweilige Nutzungsverhältnis einbezogen wurden.
2. Vertragsgegenstand
Der Fitnessclub stellt den Mitgliedern gegen Zahlung der vereinbarten Beiträge die Nutzung der Räumlichkeiten, Geräte und angebotenen Leistungen zu den jeweils gültigen Öffnungszeiten zur Verfügung.
3. Zustandekommen des Vertrages
Der Mitgliedschaftsvertrag kommt durch Annahme des Mitgliedsantrags durch den Fitnessclub zustande. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch, durch Freischaltung des Zugangs, Übersendung einer Vertragsbestätigung oder durch tatsächliche Gewährung der Nutzung erfolgen.
Der Vertrag kann vor Ort, online, per E-Mail, über digitale Anmeldeformulare oder über sonstige vom Fitnessclub angebotene Abschlusswege geschlossen werden.
Mit Abgabe des Mitgliedsantrags bestätigt das Mitglied, sämtliche vertragsrelevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Änderungen persönlicher Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Bankverbindung, sind dem Fitnessclub unverzüglich mitzuteilen.
Der Fitnessclub ist berechtigt, den Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Bei Online-Vertragsabschlüssen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Sofern dem Mitglied gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, richtet sich dieses nach der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung.
Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass vertragsbezogene Erklärungen, Rechnungen, Mahnungen oder sonstige Mitteilungen auch elektronisch per E-Mail übermittelt werden können.
Vertragssprache ist Deutsch.
Mit Vertragsschluss erkennt das Mitglied diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Hausordnung des Fitnessclubs an.
Die Datenschutzhinweise des Fitnessclubs werden dem Mitglied gesondert zur Verfügung gestellt und informieren über Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte der betroffenen Personen.
Verträge mit Minderjährigen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Fitnessclub ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
3. a) Vertrag und Tarif für unter 18 Jahre alte Mitglieder
Der U18-Tarif gilt für Mitglieder, die den Mitgliedschaftsvertrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres abschließen. Der Abschluss einer Mitgliedschaft wird mit einer Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bestätigt.
Der bei Vertragsabschluss vereinbarte U18-Mitgliedsbeitrag bleibt für die gesamte Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten unverändert bestehen, auch wenn das Mitglied während dieser Vertragslaufzeit das 18. Lebensjahr vollendet.
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wird die Mitgliedschaft, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt wurde, zu den dann gültigen Konditionen des Erwachsenentarifs fortgeführt. Dies gilt nicht bei der flexiblen U-18 Mitgliedschaft, da diese lediglich vier Wochen verbindlich ist und dann jederzeit nach vier Wochen Kündigungsfrist kündbar ist.
4. Leistungen des Fitnessclubs
Der Fitnessclub bietet die Nutzung der eingerichteten Räumlichkeiten und Ausstattung sowie gegebenenfalls zusätzlich buchbare Kurse/Leistungen. Leistungsumfang und Nutzungsbedingungen können nach Maßgabe dieser AGB geändert werden.
5. Mitgliedsbeitrag, Fälligkeit, Zahlungsverzug
Die vereinbarten Mitgliedsbeiträge sowie sonstige vereinbarte Entgelte sind im Voraus zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschriftverfahren oder über eine andere ausdrücklich vereinbarte Zahlungsmethode.
Beginnt die Mitgliedschaft nicht zum ersten Tag eines Kalendermonats, wird für den Zeitraum bis zum nächsten regulären Beitragslauf ein anteiliger Beitrag auf Grundlage eines täglichen Beitragssatzes berechnet. Ab dem darauffolgenden Kalendermonat ist der reguläre monatliche Mitgliedsbeitrag vollständig zu entrichten.
Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mitgliedsbeitrag ist für die Dauer der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit garantiert. Eine Anpassung des Mitgliedsbeitrags aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit erfolgt innerhalb dieser Laufzeit nicht.
Das Mitglied verpflichtet sich, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Fitnessclub unverzüglich mitzuteilen.
Kann ein fälliger Beitrag aufgrund eines vom Mitglied zu vertretenden Umstands nicht eingezogen werden (z. B. mangelnde Kontodeckung, fehlerhafte Bankdaten oder unberechtigter Widerspruch gegen die Lastschrift), ist der Fitnessclub berechtigt, den Mitgliedszugang bzw. den Transponder bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Forderungen vorübergehend zu sperren.
Der Ausgleich offener Beiträge hat ausschließlich vor Ort im Fitnessclub mittels der dort angebotenen Zahlungsmethoden zu erfolgen. Eine selbstständige Überweisung ohne vorherige Abstimmung mit dem Fitnessclub begründet keinen Anspruch auf sofortige Freischaltung des Zugangs.
Nach vollständigem Zahlungsausgleich wird der Zugang unverzüglich wieder freigeschaltet.
Gerät das Mitglied mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Fitnessclub berechtigt, den Zugang zum Fitnessclub sowie die Nutzung sämtlicher Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen vorübergehend zu sperren, ohne dass die Zahlungspflicht des Mitglieds entfällt.
Für jede vom Mitglied zu vertretende Rücklastschrift hat das Mitglied die tatsächlich entstandenen Bankgebühren sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu tragen, sofern dem Mitglied nicht der Nachweis entsteht, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Befindet sich das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen oder mit einem Betrag in Verzug, der insgesamt mindestens zwei Monatsbeiträge erreicht, erhält das Mitglied eine letzte Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung.
Erfolgt auch danach kein vollständiger Ausgleich der offenen Forderungen und gerät das Mitglied mit weiteren Beiträgen in Verzug, ist der Fitnessclub berechtigt, offene Forderungen einschließlich der bis zum regulären Vertragsende noch geschuldeten Beiträge nach den gesetzlichen Vorschriften als Schadensersatz geltend zu machen und zur Beitreibung an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsdienstleister zu übergeben.
Zusätzlich können angemessene Bearbeitungs-, Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden, sofern sich das Mitglied im Zahlungsverzug befindet.
Der Fitnessclub ist berechtigt, offene Forderungen nach vorheriger Mahnung an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsdienstleister zur Beitreibung zu übergeben. Die dadurch entstehenden erforderlichen Kosten hat das Mitglied nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen, sofern sich das Mitglied im Zahlungsverzug befindet.
Kommt das Mitglied mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen oder einem Betrag in Verzug, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, ist der Fitnessclub berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen und die bis zum regulären Vertragsende geschuldeten Beiträge als Schadensersatz geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig.
Das Recht zur Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Fitnessclubs ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Leistungen des Fitnessclubs, soweit die Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich bereitgestellt wird.
6. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Tarif und ergibt sich aus dem Mitgliedsvertrag.
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit bei monatlichen Tarifen 1 Monat und bei Jahresmitgliedschaften 12 Monate.
Nach Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, soweit gesetzlich keine zwingenden anderen Regelungen gelten.
Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB). Sie kann insbesondere per E-Mail an die vom Fitnessclub angegebene Kündigungsadresse oder schriftlich erfolgen.
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Fitnessclub maßgeblich. Dem Mitglied wird empfohlen, einen Nachweis über den Versand und Zugang der Kündigung aufzubewahren.
Der Fitnessclub ist berechtigt, Mitgliedschaften personenbezogen abzuschließen. Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Fitnessclubs zulässig.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
7. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Parteien sind berechtigt, den Mitgliedsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist.
Ein wichtiger Grund für den Fitnessclub liegt insbesondere vor bei:
- vorsätzlichen oder wiederholten erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung,
- vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum des Fitnessclubs,
- Gefährdung anderer Mitglieder oder Mitarbeiter,
- missbräuchlicher Weitergabe des Transponders oder eines sonstigen Zugangsmediums,
- Nutzung eines fremden Transponders oder einer fremden Zutrittsberechtigung,
- vorsätzlicher Ermöglichung des Zutritts für nicht berechtigte Personen,
- vorsätzlicher Täuschung über die eigene Identität oder Nutzungsberechtigung,
- vorsätzlicher Umgehung oder Manipulation der Zutritts- und Sicherheitskontrollen,
- strafbarem Verhalten innerhalb der Studioflächen,
- wiederholtem Zahlungsverzug trotz Mahnung.
Ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und den gesetzlichen Voraussetzungen.
8. Sonderkündigung bei Wohnortwechsel
Ein Wohnortwechsel des Mitglieds begründet nur dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Mitglied die Nutzung des Fitnessclubs dauerhaft unzumutbar wird.
Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn der neue Hauptwohnsitz des Mitglieds mehr als 35 km vom Fitnessclub entfernt liegt oder die regelmäßige Anfahrt zum Fitnessclub voraussichtlich dauerhaft mehr als eine Stunde pro Strecke beträgt.
Die außerordentliche Kündigung ist in Textform einzureichen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Als geeignete Nachweise gelten insbesondere eine aktuelle Meldebescheinigung, ein gültiger Ausweis mit aktualisierter Anschrift oder vergleichbare amtliche Dokumente, aus denen der neue Hauptwohnsitz eindeutig hervorgeht.
Die Kündigung wird zum Ende des auf den Zugang der Kündigung folgenden Kalendermonats wirksam.
Vorübergehende Aufenthaltsänderungen, Zweitwohnsitze, berufliche Pendeltätigkeiten oder freiwillige kurzfristige Ortswechsel begründen grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht.
Gesetzlich zwingende Kündigungsrechte bleiben unberührt.
9. Sonderkündigung bei Krankheit / dauerhafter Trainingsunfähigkeit
Eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit oder körperlicher Einschränkungen ist nur zulässig, wenn dem Mitglied die Nutzung des Fitnessclubs dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit medizinisch unmöglich oder unzumutbar ist.
Die gesundheitliche Einschränkung ist durch ein geeignetes ärztliches Attest nachzuweisen. Der Fitnessclub ist berechtigt, nur solche Nachweise anzuerkennen, aus denen sich die dauerhafte oder langfristige Unmöglichkeit der sportlichen Nutzung nachvollziehbar ergibt, ohne dass hierbei Diagnosedetails offengelegt werden müssen.
Nicht ausreichend sind insbesondere allgemeine ärztliche Bescheinigungen, aus denen lediglich hervorgeht, dass sich das Mitglied „in ärztlicher Behandlung“ befindet oder erkrankt ist, sofern hieraus keine konkrete dauerhafte oder langfristige Trainings- bzw. Nutzungsunfähigkeit des Fitnessclubs nachvollziehbar hervorgeht.
Vorübergehende Erkrankungen, kurzfristige Verletzungen, Schwangerschaften oder zeitweise Trainingspausen begründen grundsätzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung. In solchen Fällen kann auf freiwilliger Basis eine Ruhezeit oder Beitragsaussetzung vereinbart werden.
Die Kündigung wird zum Ende des Monats wirksam, in dem der vollständige Nachweis beim Fitnessclub eingeht.
Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
10. Ruhezeiten / Beitragsaussetzung
Eine vorübergehende Nichtnutzung der Leistungen des Fitnessclubs entbindet grundsätzlich nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht.
Eine Ruhezeit bzw. Beitragsaussetzung kann ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, insbesondere bei längerer Krankheit, Schwangerschaft oder nachweislich beruflich bedingter vorübergehender Abwesenheit.
Die Ruhezeit ist vom Mitglied vor Beginn der gewünschten Ruhezeit in Textform zu beantragen und auf Verlangen durch geeignete Nachweise zu belegen.
Eine rückwirkende Gewährung von Ruhezeiten ist ausgeschlossen.
Die Mindestdauer einer Ruhezeit beträgt 1 Monat. Die maximale Gesamtdauer aller gewährten Ruhezeiten innerhalb einer Vertragslaufzeit beträgt insgesamt höchstens 3 Monate, sofern keine gesetzlich zwingenden Gründe entgegenstehen.
Während der genehmigten Ruhezeit ruht das Nutzungsrecht des Mitglieds. Die Vertragslaufzeit verlängert sich entsprechend um die Dauer der gewährten Ruhezeit.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Ruhezeit besteht nicht. Die Entscheidung hierüber erfolgt ausschließlich durch den Fitnessclub unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und der betrieblichen Interessen.
11. Aktionsangebote, beitragsfreie Startzeiträume und Mindestvertragslaufzeiten
Aktionsangebote, Rabattaktionen, beitragsfreie Startzeiträume oder sonstige Sonderkonditionen gelten ausschließlich im jeweils beworbenen Umfang und Zeitraum.
Sofern im Rahmen einer Aktion ein beitragsfreier Zeitraum gewährt wird (z. B. „trainiere bis September kostenlos“), beginnt die Mitgliedschaft bereits mit dem vertraglich vereinbarten Vertragsbeginn und ist ab diesem Zeitpunkt verbindlich.
Während des beitragsfreien Aktionszeitraums besteht bereits ein vollwertiges Mitgliedschaftsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten, jedoch ohne Verpflichtung zur Zahlung des regulären Mitgliedsbeitrags für den ausdrücklich gewährten beitragsfreien Zeitraum.
Die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit der beitragspflichtigen Mitgliedschaft beginnt erst mit dem ersten regulären beitragspflichtigen Vertragsmonat, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
Der Fitnessclub behält sich vor, Aktionsangebote zeitlich, personell oder inhaltlich zu beschränken, zu ändern oder für zukünftige Vertragsabschlüsse einzustellen.
Missbräuchliche Mehrfachanmeldungen zur wiederholten Nutzung beitragsfreier Aktionszeiträume sind unzulässig und berechtigen den Fitnessclub zur Ablehnung, Sperrung oder außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft.
12. Beitragsanpassungen / Preisanpassungen
Der Fitnessclub ist berechtigt, die vereinbarten Mitgliedsbeiträge angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren verändern, die für die Leistungserbringung maßgeblich sind. Hierzu zählen insbesondere Veränderungen bei Mietkosten, Energiekosten, Personalkosten, Wartungs- und Betriebskosten, Versicherungen, gesetzlichen Abgaben oder vergleichbaren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Beitragsanpassungen dürfen höchstens einmal innerhalb von 12 Monaten erfolgen und müssen dem Mitglied mindestens 1 Monat vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt werden.
Die Beitragsanpassung muss sich im angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Kostenentwicklung halten und darf nicht willkürlich erfolgen.
Erhöht sich der monatliche Mitgliedsbeitrag um mehr als 10 %, steht dem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung ist innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform auszuüben.
Erfolgt keine fristgerechte Sonderkündigung, gilt die Beitragsanpassung als akzeptiert.
Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
13. Öffnungszeiten, Schließungen und höhere Gewalt
Der Fitnessclub legt die Öffnungszeiten eigenständig fest. Änderungen der Öffnungszeiten sowie kurzfristige Anpassungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Betrieb erforderlich sind.
Vorübergehende Schließungen oder Einschränkungen des Betriebs können insbesondere aufgrund von Umbauarbeiten, Wartungen, behördlichen Anordnungen, Pandemien, technischen Störungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen erfolgen.
Im Falle vorübergehender, nicht vom Fitnessclub zu vertretender Betriebsunterbrechungen (höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände) bleibt die Mitgliedschaft grundsätzlich bestehen. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nur, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Der Fitnessclub wird im Rahmen des Zumutbaren bemüht sein, gleichwertige Ersatzleistungen anzubieten.
14. Ruhezeiten / Beitragsaussetzung (Klarstellung)
Eine vorübergehende Nichtnutzung der Leistungen entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
Ruhezeiten sind ausschließlich nach Maßgabe dieser AGB in Punkt 10 geregelt. Weitergehende oder abweichende Ansprüche auf Beitragsaussetzung bestehen nicht.
Im Zweifel geht die Regelung in Punkt 10 dieser AGB vor.
15. Hausordnung, Verhalten und Hausrecht
Der Fitnessclub übt das Hausrecht aus. Das Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung sowie der Anweisungen des Personals.
Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung ist der Fitnessclub berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese können insbesondere Verwarnungen, temporäre Nutzungseinschränkungen sowie ein Hausverbot umfassen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen sowie ein rücksichtsloses oder andere Mitglieder beeinträchtigendes Verhalten ist untersagt.
16. Zutrittsberechtigung und unbefugte Weitergabe des Zugangs
Der Zugang zum Fitnessclub ist ausschließlich persönlich gestattet.
Jede Nutzerin muss über eine eigene, ihr persönlich zugeordnete Zutrittsberechtigung verfügen und den Club grundsätzlich mit ihrem eigenen Transponder betreten.
Die Eingangstür des Fitnessclubs ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verschlossen. Dies dient insbesondere dazu, sicherzustellen, dass ausschließlich berechtigte Personen Zugang zum geschützten Frauenfitnessclub erhalten.
Die Weitergabe des Transponders, einer Zugangskarte, von Zugangsdaten oder eines sonstigen persönlichen Zugangsmediums an andere Personen ist untersagt.
Ebenfalls untersagt ist es, anderen Personen durch das eigene Öffnen der Eingangstür oder auf andere Weise Zugang zum Club zu verschaffen.
Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person angibt, Mitglied des Fitnessclubs oder über Urban Sports Club, EGYM Wellpass, Wellhub, Hansefit oder einen anderen Kooperationspartner zur Nutzung berechtigt zu sein.
Jede Nutzerin hat ihre eigene Zutrittsberechtigung zu verwenden.
Als unbefugte Weitergabe oder Umgehung der Zutrittskontrolle gilt insbesondere:
- die Weitergabe des persönlichen Transponders,
- die Nutzung eines fremden Transponders,
- das Mitbringen oder Einschleusen nicht registrierter Personen,
- das Öffnen oder Ermöglichen des Zutritts für andere Personen,
- das gemeinsame Betreten des Clubs durch mehrere Personen unter Verwendung nur einer persönlichen Zutrittsberechtigung,
- die Manipulation oder Umgehung des Zutrittssystems.
Ein schuldhafter erheblicher Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Vertragsverletzung dar.
Der Fitnessclub ist bei einem konkreten Verdacht auf Missbrauch berechtigt, die betreffende Zutrittsberechtigung vorübergehend zu sperren, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts sowie zum Schutz des Fitnessclubs und seiner Nutzerinnen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Der betroffenen Nutzerin wird Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu klären.
Bei vorsätzlichen, wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen bleiben weitergehende vertragliche und gesetzliche Maßnahmen bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
17. Transponder / Zutrittsmedium
Jede Nutzerin des WOW – World of Women Fitnessclubs benötigt grundsätzlich einen eigenen, persönlich zugeordneten Transponder.
Dies gilt sowohl für direkte Mitglieder des Fitnessclubs als auch für Nutzerinnen von Kooperationspartnern, insbesondere Urban Sports Club, EGYM Wellpass, Wellhub und Hansefit, soweit die entsprechenden Zutrittsbedingungen wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen wurden.
Der Transponder ist personenbezogen, nicht übertragbar und darf ausschließlich von der Nutzerin verwendet werden, der er zugeordnet wurde.
Der Transponder ist bei jedem Clubbesuch mitzuführen und für den regulären Zutritt zu verwenden.
Ein Check-in über die App, einen QR-Code oder ein sonstiges System eines Kooperationspartners ersetzt den persönlichen WOW-Transponder nicht.
Umgekehrt ersetzt die Nutzung des WOW-Transponders nicht einen vom jeweiligen Kooperationspartner vorgeschriebenen Check-in.
Die am Eingang vorhandene Klingel sowie das außerhalb der Trainer- bzw. Servicezeiten erreichbare Sicherheitspersonal stellen keinen Ersatz für den persönlichen Transponder dar.
Ein Anspruch auf Öffnung der Eingangstür durch Mitarbeiterinnen, Sicherheitspersonal oder andere Nutzerinnen besteht insbesondere dann nicht, wenn der persönliche Transponder vergessen, verloren, noch nicht abgeholt oder nicht mitgeführt wurde.
Bei Verlust des Transponders ist der Fitnessclub unverzüglich zu informieren, damit die Zutrittsberechtigung gesperrt werden kann.
Ein defekter Transponder ist dem Fitnessclub ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Für einen Ersatztransponder können die vertraglich vereinbarten bzw. in der jeweils geltenden Preisübersicht ausgewiesenen Kosten berechnet werden, soweit der Verlust oder die Beschädigung von der Nutzerin zu vertreten ist.
17. a) Persönliche Identifikation und internes Profilbild
Die persönliche Zutrittsberechtigung muss einer konkreten Nutzerin eindeutig zugeordnet werden können.
Die Nutzerin ist verpflichtet, im erforderlichen und zumutbaren Umfang an der Feststellung und Überprüfung ihrer Identität sowie an der persönlichen Zuordnung ihrer Zutrittsberechtigung mitzuwirken.
Die Identifikation dient insbesondere:
- der Verhinderung einer Weitergabe oder missbräuchlichen Nutzung persönlicher Transponder,
- der Verhinderung des Zutritts unberechtigter Personen,
- dem Schutz des ausschließlich Frauen vorbehaltenen Clubbereichs,
- der Sicherheit der Nutzerinnen und Mitarbeiterinnen,
- sowie der möglichen Zuordnung von Personen bei konkreten medizinischen, sicherheitsrelevanten oder sonstigen außergewöhnlichen Vorfällen.
Zur Unterstützung dieser persönlichen Identifikation kann, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig und für die beschriebenen Zwecke erforderlich ist, im internen Mitglieder- bzw. Zutrittssystem ein aktuelles Profilbild der Nutzerin hinterlegt werden.
Das Profilbild dient ausschließlich der internen visuellen Identifikation und insbesondere der Überprüfung, ob eine persönliche Zutrittsberechtigung tatsächlich von der hierfür registrierten Person verwendet wird.
Das interne Profilbild wird nicht für Werbung, Social Media oder sonstige öffentliche Veröffentlichungen verwendet.
Eine automatisierte Gesichtserkennung oder biometrische Auswertung findet nicht statt, sofern nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach gesonderter datenschutzrechtlicher Prüfung und Information der betroffenen Personen ein entsprechendes Verfahren eingeführt wird.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten und des Profilbildes richtet sich nach den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen des Fitnessclubs.
Erhebt eine Nutzerin aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, Einwände oder Widerspruch gegen die Verarbeitung ihres Profilbildes, wird der konkrete Einzelfall nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben geprüft.
Soweit eine gleich geeignete und für den Fitnessclub zumutbare alternative Möglichkeit zur eindeutigen Identifikation besteht, kann diese im Einzelfall zugelassen werden.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur eindeutigen persönlichen Zuordnung und Identifizierbarkeit der Zutrittsberechtigung bleibt hiervon unberührt.
18. Datenschutz
Der Fitnessclub verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder und sonstigen Nutzerinnen ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Personenbezogene Daten werden insbesondere verarbeitet, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Mitgliederverwaltung, Zahlungsabwicklung, Kommunikation, Verwaltung persönlicher Zutrittsberechtigungen, Zugangskontrolle, Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Fitnessclubs oder Dritter erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
Im Rahmen des Zutritts- und Sicherheitskonzeptes können insbesondere Transponderzuordnungen, Zutritts- bzw. Check-in-Daten sowie – soweit datenschutzrechtlich zulässig und erforderlich – ein internes Profilbild verarbeitet werden.
Die Verarbeitung eines internen Profilbildes erfolgt ausschließlich zu den in den Datenschutzhinweisen beschriebenen Identifikations- und Sicherheitszwecken.
Eine Verwendung des internen Profilbildes für Werbung, Social Media oder sonstige öffentliche Veröffentlichungen erfolgt nicht.
Art, Umfang, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Speicherdauer der jeweiligen Verarbeitung sowie die Rechte der betroffenen Personen ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen des Fitnessclubs.
Die Datenschutzhinweise werden den betroffenen Personen in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
19. Videoüberwachung
Der Fitnessclub setzt in ausgewählten Bereichen Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts, zur Sicherheit der Mitglieder sowie zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten ein.
Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse).
Die Videoüberwachung ist durch entsprechende Hinweisschilder kenntlich gemacht.
Die Aufzeichnungen werden nur für einen begrenzten Zeitraum gespeichert und anschließend gelöscht, sofern kein sicherheitsrelevanter Anlass zur längeren Speicherung besteht.
20. Haftung
Der Fitnessclub haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Die Nutzung der Trainingsgeräte und Einrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr, soweit keine zwingenden gesetzlichen Haftungstatbestände entgegenstehen.
21. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Frechen, der 01. Juni 2026